APA/APA/THEMENBILD/HELMUT FOHRINGER

Diese Strafen drohen 3G-Verweigerern

0

In Österreich gilt ab 1. November 2021 eine 3G-Regel am Arbeitsplatz. Dann müssen all jene, die am Arbeitsort physischen Kontakt zu anderen Personen nicht ausschließen können, einen Impf-, Genesungs- oder Testnachweis mit sich führen.

Sobald die Verordnung in Kraft ist, dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nicht mehr ohne 3G-Nachweis an den Arbeitsplatz lassen, dann würden sie eine Verwaltungsübertretung begehen. Bei Zuwiderhandeln drohen Strafen laut dem Covid-Maßnahmengesetz: Für Arbeitnehmer bis zu 500 Euro, für Arbeitgeber bis zu 3.600 Euro.

Sofern Arbeitnehmer, die ihren 3G-Status dem Arbeitgeber nicht nachweisen können, ihre Tätigkeit nicht im Homeoffice ausüben können, kann ihnen außerdem das Gehalt gestrichen werden, sagen Rechtsexperten. Eine sofortige Entlassung wäre demnach nicht gerechtfertigt, wohl aber eine Kündigung mit Frist - denn diese sei immer möglich, auch ohne Angabe von Gründen. Sollten Betroffene den Jobverlust wegen sozialer Härte anfechten, muss sich erst zeigen, wie die Gerichte die Situation bewerten. 

Brokes: Wer 3G-Pflicht beharrlich verweigert, dem droht fristlose Entlassung

Philipp Brokes, Jurist bei der Arbeiterkammer, spricht mit PULS 24 über die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz.

Die Regeln im Überblick: 

Wo gilt 3G am Arbeitsplatz?

Der 3G-Nachweis ist in der Arbeit überall dort mitzuführen, wo man in Kontakt mit anderen Personen kommen kann. Ausnahmen gibt es nur für Tätigkeiten, bei denen Kontakt quasi ausgeschlossen werden kann - etwa für LKW-Fahrer. Die 3G-Pflicht gilt künftig explizit auch für Spitzensportler sowie für Mitarbeiter im Gesundheits- und Pflegebereich.

Ab wann gilt die Regel?

Die 3G-Regel gilt ab 1. November. Allerdings gibt es eine 14-tägige Übergangsfrist: Bis einschließlich 14. November ist es für all jene, die in der Arbeitsstätte keinen 3G-Nachweis mit dabei haben, möglich, stattdessen durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen.

Wo gilt dann die Maskenpflicht?

Grundsätzlich entfällt mit dem 3G-Nachweis die Maskenpflicht in der Arbeit. Relevant ist dies vor allem in Bereichen, wo schon bisher eine FFP2-Maskenpflicht auch für die Mitarbeiter galt, etwa in Supermärkten.

Weiterhin verpflichtend ist der Mund-Nasen-Schutz zusätzlich zum 3-G-Nachweis hingegen für Mitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen sowie in Spitälern. Besuche in diesen Einrichtungen sind nur mit FFP2-Maske möglich - und zwar zusätzlich zum 3G-Nachweis.

Die FFP2-Pflicht gilt wie schon bisher auch für Kunden an Orten zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse (z.B. Supermärkte, Apotheken, öffentliche Verkehrsmittel). In sonstigen Kundebereichen (z.B. nichtlebensnotwendiger Handel, Reisebüros, Museen) müssen Kunden entweder einen 3G-Nachweis mitführen oder eine FFP2-Maske tragen. Wie schon bisher keine Maskenpflicht besteht bei "3G-Settings" (etwa in der Gastronomie, in Beherbergungsbetrieben, beim Besuch von Theatern, Friseuren, Veranstaltungen). Die Bundesländer oder einzelne Unternehmen können bei all diesen Punkten strengere Vorgaben machen.

ribbon Zusammenfassung
  • In Österreich gilt ab 1. November 2021 eine 3G-Regel am Arbeitsplatz. Dann müssen all jene, die am Arbeitsort physischen Kontakt zu anderen Personen nicht ausschließen können, einen Impf-, Genesungs- oder Testnachweis mit sich führen.
  • Sobald die Verordnung in Kraft ist, dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nicht mehr ohne 3-G-Nachweis an den Arbeitsplatz lassen, dann würden sie eine Verwaltungsübertretung begehen.
  • Bei Zuwiderhandeln drohen Strafen laut dem Covid-Maßnahmengesetz: Für Arbeitnehmer bis zu 500 Euro, für Arbeitgeber bis zu 3.600 Euro.
  • Sofern Arbeitnehmer, die ihren 3-G-Status dem Arbeitgeber nicht nachweisen können, ihre Tätigkeit nicht im Homeoffice ausüben können, kann ihnen außerdem das Gehalt gestrichen werden.
  • Eine sofortige Entlassung wäre demnach nicht gerechtfertigt, wohl aber eine Kündigung mit Frist - denn diese sei immer möglich, auch ohne Angabe von Gründen.
  • Sollten Betroffene den Jobverlust wegen sozialer Härte anfechten, muss sich erst zeigen, wie die Gerichte die Situation bewerten. 

Mehr aus Corona