HKT

WKStA zieht Unternehmensstrafrecht gegen ÖVP heran

0

Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) prüft im laufenden Ermittlungsverfahren auch, ob das Unternehmensstrafrecht greift. Das könnte den Türkisen teuer zu stehen kommen.

Nach Bekanntwerden der Ermittlungen gegen Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) wegen Untreue als Beteiligter und Bestechlichkeit und weitere Verdächtige - teilweise aus dem engsten Umfeld des Kanzlers - ist fast ein wenig untergegangen, dass sich das Ermittlungsverfahren auch gegen die Bundes-ÖVP selbst richtet.  Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) prüft, ob in diesem Fall das Unternehmensstrafrecht greift.

Wie aus der Anordnung der am Mittwoch durchgeführten Hausdurchsuchungen im Bundeskanzleramt, im Finanzministerium und in der ÖVP-Parteizentrale hervorgeht, wird gegen die ÖVP nach § 3 Absatz 1 Ziffer 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) ermittelt. Diese Bestimmung sieht Sanktionen für juristische Personen bzw. Personengesellschaften durch kriminelle Handlungen von Entscheidungsträgern bzw. Mitarbeitern vor, wenn dadurch der Verband einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat.

Ursprünglich für Unternehmen gedacht

In Österreich können seit 2006 in diesem Sinne Verbände strafrechtlich zur Verantwortung, sprich zur Kassa gebeten werden. Voraussetzung ist ein rechtswidriges Handeln, das dem Verband - ursprünglich hatte der Gesetzgeber dabei wohl an Unternehmen und nicht an politische Parteien gedacht - zurechenbar ist. Als Sanktionsmöglichkeiten sieht das VbVG Geldbußen und Weisungen zur Schadensgutmachung vor, wobei sich die Geldbußen in Tagsätzen bemessen, die sich wiederum am Jahresertrag des Unternehmens orientieren. Die Tagsätze sind nach der Schwere der Delikte gestaffelt. Im gegenständlichen Fall steht Untreue mit einem Schaden jenseits von 300.000 Euro im Raum, was - sollte sich am Ende die Verdachtslage erhärten bzw. bestätigen - bis zu 180 Tagsätze erlauben würde.

WKStA hat scheinbar keine Zweifel

Für die WKStA bestehen offenbar derzeit kaum Zweifel, dass die Bundes-ÖVP im Zusammenhang mit dem angeblich über Scheinrechnungen finanzierten "Inseratenkauf", der Kurz den Rücken stärken sollte, einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat. "Im vorliegenden Fall erlangte die ÖVP einerseits den immateriellen Vorteil eines erheblichen Wettbewerbsvorteils durch die ihr eröffnete Möglichkeit, auf die mediale Berichterstattung in ihrem Sinne Einfluss zu nehmen; andererseits ersparte sie sich durch die Verwendung von öffentlichen Mitteln die Bezahlung der mit ihren Umfrageaufträgen entstandenen Kosten und ist durch die ohne Gegenleistung in Anspruch genommenen Leistungen auch bereichert", hält die WKStA in ihrer 104 Seiten starken Anordnung fest.

Und weiter heißt es: "Auch mit Blick auf die erwartbaren höheren Strafzahlungen für die Bundespartei im Zusammenhang mit einer höheren Überschreitung der Wahlkampfkostenobergrenze - nach § 4 Parteiengesetz hätte man vergleichbare legale Werbungskosten im Wahlkampf zu tragen gehabt - ersparte sich die Bundespartei erhebliche Mittel durch Verwendung von öffentlichen Geldern."

Für die ÖVP gilt - wie für sämtliche verdächtige Personen vom Kanzler abwärts - die Unschuldsvermutung.

ribbon Zusammenfassung
  • Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) prüft, ob in diesem Fall das Unternehmensstrafrecht greift, was die Türkisen teuer zu stehen kommen könnte.
  • Wie aus der Anordnung der am Mittwoch durchgeführten Hausdurchsuchungen im Bundeskanzleramt, im Finanzministerium und in der ÖVP-Parteizentrale hervorgeht, wird gegen die ÖVP nach § 3 Absatz 1 Ziffer 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) ermittelt.
  • iese Bestimmung sieht Sanktionen für juristische Personen bzw. Personengesellschaften durch kriminelle Handlungen von Entscheidungsträgern bzw. Mitarbeitern vor, wenn dadurch der Verband einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat.
  • In Österreich können seit 2006 in diesem Sinne Verbände strafrechtlich zur Verantwortung, sprich zur Kassa gebeten werden.
  • Voraussetzung ist ein rechtswidriges Handeln, das dem Verband - ursprünglich hatte der Gesetzgeber dabei wohl an Unternehmen und nicht an politische Parteien gedacht - zurechenbar ist.
  • Als Sanktionsmöglichkeiten sieht das VbVG Geldbußen und Weisungen zur Schadensgutmachung vor, wobei sich die Geldbußen in Tagsätzen bemessen, die sich wiederum am Jahresertrag des Unternehmens orientieren.