"Treuelied" bei Begräbnis - "Standard" gewann gegen Gudenus
Schon im Juli hatte das OLG Wien ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben und die damalige Berichterstattung für zulässig erklärt, berichtete der "Standard". Nun sei auch das letzte medienrechtliche Verfahren in dieser Causa abgeschlossen. Das OLG Wien hat am Donnerstag die Anträge von Gudenus abgewiesen und damit ein Urteil der ersten Instanz von Ende April aufgehoben. Gudenus kommentierte den Spruch auf APA-Anfrage vorerst nicht, da ihm das Urteil noch nicht vorliege, wie er sagte.
Das OLG stellte laut "Standard" nun klar, dass weder Gudenus noch den anderen FPÖ-Politikern - darunter Martin Graf, Harald Stefan und Norbert Nemeth - unterstellt worden sei, das Lied gesungen zu haben, sondern diese die Feier beim Absingen lediglich nicht verlassen hätten. Gerade bei einem Begräbnis sei dies aber heikel, so das Gericht. Man laufe Gefahr, entweder als pietätlos zu gelten oder für stilles Akzeptieren kritisiert zu werden. Die Trauergäste hätten sich in einer "Zwickmühle" befunden, da ein Begräbnis eben keine Parteiveranstaltung sei.
Damit folgte der Senat der OLG-Entscheidung von Juli, die Anträge von Graf, Nemeth und Stefan betraf. Damals argumentierte das Gericht ähnlich.
Zusammenfassung
- Das Oberlandesgericht Wien hat am Donnerstag die Anträge von Johann Gudenus abgewiesen und entschieden, dass die Berichterstattung des 'Standard' über das bei einem Begräbnis gesungene 'Treuelied' zulässig war.
- Dem ehemaligen FPÖ-Politiker Gudenus sowie weiteren Politikern wurde laut Gericht nicht vorgeworfen, das Lied – das auch von der Waffen-SS verwendet wurde – gesungen zu haben, sondern lediglich, die Feier beim Singen nicht verlassen zu haben.
- Mit der Entscheidung ist das letzte medienrechtliche Verfahren in diesem Fall abgeschlossen, nachdem bereits im Juli ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben worden war.