Transperson darf Geschlechtseintrag streichen lassen
Die Causa hat eine längere Vorgeschichte: Im konkreten Fall geht es um eine biologisch und körperlich eindeutig männliche Person mit nicht-binärer Geschlechtsidentität - sie identifiziert sich also weder als männlich noch als weiblich und auch mit keiner anderen bestimmten Geschlechtsbezeichnung. Zunächst wies der Bürgermeister der Stadt Wien als zuständige Behörde den Antrag auf Streichung des Geschlechtseintrags "männlich" ab.
Der Fall ging dann an das Verwaltungsgericht Wien, das die Judikatur des VfGH und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Intersexuellen heranzog und die Streichung zuließ. Diese Erkenntnis hob nach einem Rechtsmittel des Wiener Bürgermeisters wiederum der VwGH auf. Das Höchstgericht argumentierte wiederum, dass sich der VfGH eben nur auf Intersexuelle bezogen habe - und nicht auf Transidente. Darüber hinaus merkte er auch noch an: "Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte gehen nämlich - wie erwähnt - sowohl die österreichische Rechtsordnung als auch das soziale Leben (nach wie vor) von dem Prinzip aus, dass jeder Mensch entweder weiblich oder männlich ist."
Der VfGH zog nun vorläufig einen Schlussstrich: Er führt etwa an, dass zwar keine Verfassungsbestimmung die Aufnahme eines Geschlechtshinweises in das Personenstandsregister gebietet. "Ordnet der Gesetzgeber aber an, dass Personenstandsregister das Geschlecht ausweisen, hat er dabei die Anforderungen aus Art8 EMRK zur Wahrung der individuellen Geschlechtsidentität zu beachten und sicherzustellen." Dies habe deshalb besondere Bedeutung, da "eine Pflicht zur Zuordnung zu einem Geschlecht einen zentralen und sensiblen Aspekt des privaten Lebens berührt und (öffentlich) sichtbar macht".
Personenstand "identitätsstiftend"
Das Personenstandsrecht diene zwar auch als Anknüpfungspunkt für eine Reihe von Regelungen in anderen Rechtsbereichen, so der VfGH. "Unbeschadet dieser dienenden Funktion ist es aber dem Personenstand eigen, selbst identitätsstiftend zu wirken."
Der Gesetzgeber dürfe zwar auf das Geschlecht grundsätzlich als für den Personenstand relevantes Datum abstellen, betont der VfGH. "Eine Verpflichtung zu einem und eine starre Beschränkung auf einen binären Geschlechtseintrag kann jedoch den Anforderungen des Art8 Abs2 EMRK an die Verhältnismäßigkeit nicht gerecht werden." Es sei kein gewichtiger Grund zu erkennen, der eine solche Beschränkung des Rechts auf individuelle Geschlechtsidentität rechtfertige.
Transidente wie Intersexuelle zu behandeln
Transidente Personen seien in dieser Konstellation wie Intersexuelle zu behandeln, betont der VfGH. "Eine personenstandsrechtliche Regelung, die Menschen mit Transidentität dazu zwingen würde, sich entsprechend ihrer genetisch und/oder anatomisch bzw. hormonell eindeutigen Geschlechtszuweisung im Personenstandsrecht, insbesondere im Zentralen Personenstandsregister als 'männlich' oder 'weiblich' zu deklarieren, stünde mit den Anforderungen des Art8 EMRK nicht im Einklang."
Zusammenfassung
- Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat entschieden, dass eine Transperson ihren Geschlechtseintrag aus dem Personenstandsregister streichen lassen darf, nachdem der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) dies zuvor abgelehnt hatte.
- Der VfGH stellt klar, dass transidente Personen beim Personenstand denselben Schutz wie Intersexuelle genießen und eine Pflicht zur binären Geschlechtszuordnung nicht mit Art8 EMRK vereinbar ist.
- Im konkreten Fall hatte der Bürgermeister von Wien den Antrag abgelehnt, das Verwaltungsgericht Wien gab ihm statt, der VwGH hob dies auf, und der VfGH setzte nun einen Schlussstrich zugunsten der individuellen Geschlechtsidentität.
