Richterin im Wöginger-Prozesss nicht befangen
Die Frau, der aufgrund der Aktivitäten der Angeklagten der Job verwehrt worden war, hatte sich dem Verfahren als Privatbeteiligte angeschlossen. Ihr Vertreter stellte den Antrag auf Ablehnung der Vorsitzenden des Schöffengerichts wegen Befangenheit, weil diese ihm ein Eröffnungsplädoyer und eine Äußerung zu den übernommenen Verantwortungen der Beschuldigten untersagt habe, am 16. Oktober, hieß es in einer Presseaussendung des Gerichts. Ein in der Hauptverhandlung - diese fand am 7. Oktober statt - bekannt gewordener Ablehnungsgrund sei aber sofort, noch in der Verhandlung, geltend zu machen, begründete die Präsidentin des Landesgerichtes Linz ihre Entscheidung. Ungeachtet dieses Umstands komme einem Privatbeteiligtenvertreter nach den Bestimmungen der StPO ein Eröffnungsplädoyer nicht zu, hieß es weiter. Gegen diese Entscheidung ist ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zulässig.
Im Verfahren wegen Amtsmissbrauchs wurde am 7. Oktober eine - noch nicht rechtskräftige - Diversion für alle drei Angeklagten beschlossen. Diese nahmen das Angebot des Gerichtes an und müssen nun Erst- und Zweitangeklagter 17.000 bzw. 22.000 und Wöginger 44.000 Euro zahlen. Zudem soll jeder einen symbolischen Betrag von 500 Euro an die benachteiligte Bewerberin um den Chefposten im Finanzamt Braunau überweisen.
Zusammenfassung
- Im Verfahren wurde für alle drei Angeklagten eine noch nicht rechtskräftige Diversion beschlossen, wobei Wöginger 44.000 Euro, der Erstangeklagte 17.000 Euro und der Zweitangeklagte 22.000 Euro zahlen müssen.
- Zusätzlich sollen alle Angeklagten jeweils 500 Euro als symbolischen Betrag an die benachteiligte Bewerberin um den Chefposten im Finanzamt Braunau überweisen.
