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Maskenfreies Event-Vergnügen nur noch am zugewiesenen Platz

Die neuen Einschränkungen im Alltagsleben durch das Wiederaufflammen der Corona-Pandemie haben nun eine rechtliche Basis. Das Sozialministerium hat Samstagabend eine Verordnung erlassen, mittels derer ab Montag 00.00 Uhr die Maske in geschlossenen Räumen wieder Alltag wird. Ausnahmen gibt es bei Sport- und Kulturevents, wenn man per Karte einen fixen Platz zugewiesen bekommt.

Allzu große Überraschungen enthält die mittlerweile zehnte Novelle der Covid-19-Lockerungsverordnung nicht. Den Namen verdient sie derzeit allerdings nicht mehr, denn es wird nicht gelockert sondern die Zügel werden wieder gestrafft.

War der Mund-Nasen-Schutz zuletzt nur noch in wenigen Sektoren wie dem Lebensmittelhandel, Arztpraxen, Apotheken und Banken vorgeschrieben, gilt er nun wieder fast in allen Innenräumen, den privaten Bereich ausgenommen. Das geht vom Amtsbesuch über Ausstellungen und Bibliotheken bis zu Schwimmbädern, wobei man hier immerhin in der Schwimmhalle selbst und in der Dusche die Maske zur Seite legen kann. Die nämliche Regel gilt in Fitnessstudios, das heißt im Klartext: beim Umziehen Mund und Nase verdecken, beim Sporteln und Waschen nicht.

Der Genuss von Kulturveranstaltungen wie Opernaufführungen ist ohne Mund-Nasen-Schutz möglich, allerdings darf man diesen erst am Platz abnehmen. Gleiches gilt entgegen ersten Erläuterungen auf der Homepage des Sozialministeriums auch für Sportveranstaltungen indoor. Gibt es hingegen keine fixen Sitzplätze, muss der Mund-Nasen-Bereich durchgehend geschützt werden.

Ohnehin werden wieder weniger Personen in den Genuss eines entsprechenden Freizeitvergnügens kommen, denn die Teilnehmerzahlen für Events werden deutlich nach unten geschraubt. Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 50 Personen in geschlossenen Räumen sind ebenso untersagt wie jene mit mehr als 100 Personen im Freiluftbereich.

Gibt es bei einer Veranstaltung ausschließlich fixierte Sitzplätze, dürfen daran indoor künftig maximal 1.500 Personen teilnehmen. Derartige Outdoor-Veranstaltungen sind mit 3.000 Personen limitiert. Kleines Zugeständnis: Personen, die es für die Events braucht, etwa Orchester, Ordner oder Fußballspieler werden nicht eingerechnet.

Zu beachten ist bei den größeren Veranstaltungen, dass diese ab einer gewissen Größe eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde brauchen. Dies gilt dann, wenn dabei indoor mehr als 500 Personen teilnehmen und outdoor mehr als 750 Personen. Damit wird den Behörden in den Ländern die Möglichkeit gegeben selbstständig einzugreifen, wenn es in der Region eine besondere Häufung von Fällen gibt.

Gastronomie ist bei den Veranstaltungen erlaubt und es gelten die selben Regeln wie in sonstigen Lokalen. Auch in diesen wird keine Konsumation mehr im Stehen, also an Bars, möglich sein. Im Gegensatz zu früheren Regelungen muss man aber beim Betreten und Verlassen des Lokals keine Maske anlegen, dafür beim Durchschreiten der Gaststätte zu Personen, die nicht zur selben Gästegruppe gehören, einen Meter Abstand halten. Am Sitzplatz selbst braucht es keinen Schutz, den hat nur wieder das Servierpersonal zu tragen.

Personal an der Supermarktkasse oder Verkäufer in sonstigen Geschäften haben hingegen eine Alternative. Kann mittels Plexiglaswänden Abstand zum Kunden geschaffen werden, braucht man keine Maske. Das gilt auch für den Dienstleistungsbereich, etwa für Kosmetikerinnen bei der Maniküre.

ribbon Zusammenfassung
  • Der Genuss von Kulturveranstaltungen wie Opernaufführungen ist ohne Mund-Nasen-Schutz möglich, allerdings darf man diesen erst am Platz abnehmen.
  • Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 50 Personen in geschlossenen Räumen sind ebenso untersagt wie jene mit mehr als 100 Personen im Freiluftbereich.
  • Kann mittels Plexiglaswänden Abstand zum Kunden geschaffen werden, braucht man keine Maske.