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Gericht sieht in oö. Wohnbeihilfe keine Diskriminierung

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Das Landesgericht Linz hat am Freitag die Begründung für die Klageabweisung auf Schadenersatz und Diskriminierung eines türkischen Staatsbürgers wegen Nichtgewährens der oö. Wohnbeihilfe veröffentlicht. So lag "keine Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit" vor. Allerdings habe das Gericht nicht darüber entschieden, ob die rigide Wohnbeihilfe der Daueraufenthaltsrichtlinie für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige widerspreche.

Seit 2018 müssen alle Drittstaatsangehörige in Oberösterreich u.a. eine Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren sowie Deutschkenntnisse auf Niveau A2 nachweisen, um Wohnbeihilfe zu erhalten. Darauf klagte ein türkischer Staatsangehöriger beim Bezirksgericht, weil er zwar Deutsch auf dem verlangten Niveau beherrsche, aber ohne Sprachprüfung den Nachweis nicht erbrachte und so keine Wohnbeihilfe (maximal 300 Euro im Monat) bekam. Er machte geltend, dass diese Vorgabe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, den die EU-Richtlinie zur Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen festschreibt. Diese verbietet eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft. Das Bezirkgericht gab dem Kläger recht, woraufhin das Land in Berufung ging.

Das Landesgericht kam diese Woche zu der Ansicht, dass der Klagegrund Diskriminierung nicht gegeben ist und gab dem Land recht. Weitere Rechtsmittel sind wegen des Streitwerts (3.096,94 Euro wegen nicht gewährter Wohnbeihilfe sowie 1.000 Euro immaterieller Schaden) nicht zulässig. Schadenersatzansprüche hätte der Kläger ohnehin nicht geltend machen können, da diese "ausschließlich auf das oö. Antidiskriminierungsgesetz gestützt" waren und in jenem Gesetz eine entsprechende Anspruchsgrundlage fehle, erläuterte Gerichtssprecher Walter Eichinger.

Die Kernfrage, ob die Wohnbeihilfe gegen die Daueraufenthaltsrichtlinie verstößt, sei gar nicht Gegenstand der Prüfung durch das Berufungsgericht gewesen. Dies kritisierte der Klagsverband, der für den türkischen Staatsbürger die Klage eingereicht hatte, in einer Aussendung. Die "entscheidende Frage" nach der Kernleistung blieb unberücksichtigt, obwohl dies bei der Anfrage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Mittelpunkt gestanden sei. Das Landesgericht hatte im Rahmen der Berufungsverhandlung den EuGH um Auslegung ersucht. Der EuGH hatte daraufhin im Juni erklärt, nationale Gerichte hätten das zu klären.

LHStv. Manfred Haimbuchner (FPÖ), der für das Wohnressort zuständig ist, stellte zum Thema "soziale Kernleistung im unionsrechtlichen Sinne" klar, dass Wohnbeihilfe für ihn nicht dazu zähle und "daher ist das Anknüpfen an Voraussetzungen zulässig". Das Grundbedürfnis des Wohnens sei durch die Sozialhilfe abgedeckt, die Wohnbeihilfe gehe darüber hinaus. "Da eine Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit nicht vorliege, müsse die Frage, ob die Wohnbeihilfe eine Kernleistung gemäß der Daueraufenthalts-Richtlinie ist, in diesem Verfahren auch nicht beantwortet werden", meinte er. Das "Essenzielle" an der Klageabweisung sei für ihn, "dass man den Erhalt gewisser staatlicher Leistungen an Voraussetzungen knüpfen darf und Drittstaatsangehörige dadurch zu integrativen Schritten bewegen kann".

Die ÖVP sieht sich ebenso mit der Entscheidung des Landesgerichts "klar in unserem Kurs bestätigt, den Bezug der Wohnbeihilfe an Deutschkenntnisse zu knüpfen", so Landesgeschäftsführer Wolfgang Hattmannsdorfer in einer Aussendung: "Wer bei uns lebt und Leistungen vom Staat beziehen möchte, muss auch einen eigenen Beitrag zur Integration leisten und sich um das Erlernen der deutschen Sprache bemühen."

Ach wenn der "Der Spruch des Landesgerichts selbstverständlich zu akzeptieren" sei, zeigten sich die Grünen enttäuscht, "dass Menschen gezwungen sind, sich Leistungen wie die Wohnbeihilfe praktisch erkämpfen zu müssen". Denn, so Landesrat Stefan Kaineder in einer Aussendung, "leistbares Wohnen" sehe seine Partei "als Menschenrecht für alle in Oberösterreich". Das Auseinanderdividieren von Bevölkerungsgruppen sei "die Handschrift der schwarz-blauen Koalition, die solche Fälle erst schreibt", meinte er.

ribbon Zusammenfassung
  • Das Landesgericht Linz hat am Freitag die Begründung für die Klageabweisung auf Schadenersatz und Diskriminierung eines türkischen Staatsbürgers wegen Nichtgewährens der oö. Wohnbeihilfe veröffentlicht.
  • So lag "keine Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit" vor.
  • Das Landesgericht hatte im Rahmen der Berufungsverhandlung den EuGH um Auslegung ersucht.
  • Der EuGH hatte daraufhin im Juni erklärt, nationale Gerichte hätten das zu klären.

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