APA/APA (dpa)/Uwe Anspach

EuGH stärkt Rechte von Feldhamstern

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Nun ist nicht mehr nur die Beschädigung der Ruhestätten verboten, sondern auch die der Fortpflanzungsstätten - sofern sie sich als erforderlich für den Erhalt erweist.

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Juli 2020 das Recht von Feldhamstern als geschützte Tierart gestärkt hat, indem auch deren verlassene Ruhestätten gemäß EU-Recht nicht beschädigt oder vernichtet werden dürfen, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Rückkehr hoch ist, wurde das Urteil nun noch weiter präzisiert. Demnach gilt, dass die "Fortpflanzungsstätte" der Tiere auch deren Umfeld umfasst, sofern sie sich als erforderlich für den Erhalt erweist.

Vorabentscheidungsersuchens der Stadt Wien

Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in seinem Urteil in der Rechtssache C-357/20 aus Anlass eines neuen Vorabentscheidungsersuchens des Magistrat der Stadt Wien festgestellt. Ob das Vorliegen einer Fortpflanzungsstätte zeitlich begrenzt sei, beantwortet der EuGH damit, dass der davon ausgehende Schutz von jener Dauer abhänge, die für eine erfolgreiche Fortpflanzung dieser Tierart erforderlich ist - womit auch wieder das Urteil aus dem Jahr 2020 zum Zuge kommt, wonach verlassene Ruhestätten bei Rückkehrwahrscheinlichkeit geschützt sind. Ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, sei von dem vorlegenden Gericht zu prüfen, heißt es darin. Drittens ist von einer "Beschädigung" dann die Rede, wenn die ökologische Funktionalität einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte (schrittweise) verringert wird.

Stadt Wien verhängte Geldstrafe

Die Rechtssache nahm ihren Ausgang, nachdem der Magistrat der Stadt Wien hatte gegen den Dienstnehmer eines Bauträgers eine Geldstrafe verhängt, weil er im Rahmen eines Bauprojekts die Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten des Feldhamsters beschädigt oder vernichtet haben soll. Der Bauträger ließ demnach vor Beginn der Arbeiten und in unmittelbarer Nähe der Eingänge der Baue des Cricetus cricetus (Feldhamster) eine Baustraße und einen Parkplatz anlegen und soll mindestens zwei Hamsterbaueingänge zerstört haben.

Das mit dem folgenden Rechtsstreit betraute Verwaltungsgericht Wien bat daraufhin den EuGH um Präzisierung der entsprechenden Habitatrichtlinie 92/43/EWG. Gemäß dieser haben die EU-Länder die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ein strenges Schutzsystem für die geschützten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen, darunter solche, die jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verbieten. Dadurch soll der Lebensraum von geschützten Tierarten erhalten bleiben.

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  • Nun ist nicht mehr nur die Beschädigung der Ruhestätten verboten, sondern auch die der Fortpflanzungsstätten - sofern sie sich als erforderlich für den Erhalt erweist.

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