BVwG sieht Mehraufwand durch neue Asylregeln
"Aus Sicht des BVwG ist es von größter Bedeutung, dass die nationalen Bestimmungen sobald wie möglich und rechtzeitig vor Wirksamwerden der GEAS-Reform ab 12. Juni 2026 beschlossen werden", hieß es. Die Reform bringe in vielen unterschiedlichen Bereichen des Asyl- und Fremdenwesens Neuerungen. Sollte die nationale Gesetzgebung nicht rechtzeitig erlassen werden, bestehe das Risiko "erheblicher Unsicherheiten" für das österreichische Rechtssystem sowie für die Betroffenen.
Die im aktuellen Gesetzesentwurf vorgesehenen Bestimmungen würden in ihrer derzeitigen Form einen Mehraufwand für das BvwG bedeuten. Dieser sei im Entwurf bereits kalkuliert worden, jedoch seitens der Bundesregierung budgetär noch nicht sichergestellt worden, wurde beklagt. Dass der Bereich Familiennachzug im aktuellen Gesetzesentwurf künftig in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte fallen soll, ist aus Sicht des BVwG hingegen eine "systemkonforme und vertretbare Lösung".
Aus den Bundesländern hatte es dazu Kritik gegeben. Laut Bundesverwaltungsgericht sieht die neue Regelung vor, dass Familienangehörigen von in Österreich Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Bereits jetzt, so gibt man zu bedenken, seien die Landesverwaltungsgerichte für das Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht zuständig.
Fachliche Unterstützung angeboten
Dazu verspricht man Unterstützung: "Das BVwG hat - auch als 'Nachfolger' des Asylgerichtshofs - seit seiner Gründung im Jahr 2014 große Kompetenz im Fachbereich Asyl- und Fremdenrecht aufgebaut und vertieft gerne den bereits bestehenden engen fachlichen Austausch mit den Landesverwaltungsgerichten betreffend Schnittstellen."
Sollte der Gesetzesentwurf hinsichtlich der Kompetenz bei Rechtsmittelverfahren zum Familiennachzug doch noch geändert und das BVwG dafür zuständig werden, "wird auch dies umzusetzen sein", konstatiert man. Allerdings würde dies, wie auch in den Stellungnahmen der Landesverwaltungsgerichte und Landesregierungen bereits ausgewiesen worden sei, auch beim BVwG zusätzlichen erheblichen Mehrbedarf an richterlichem und nicht-richterlichem Personal bedeuten, stellte man klar.
Zusammenfassung
- Die geplante Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte für den Familiennachzug wird vom BVwG als systemkonform bewertet, ändert aber nichts am erwarteten Mehraufwand; die GEAS-Reform tritt am 12. Juni 2026 in Kraft.
- Das BVwG drängt auf eine rasche Beschlussfassung der nationalen Regelungen, da bei Verzögerungen erhebliche Unsicherheiten für das österreichische Rechtssystem und Betroffene drohen.
