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PCR-Tests für Reiserückkehrer: Das sind die Regeln ab 3. August

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Ab kommenden Dienstag (3. August) müssen Reiserückkehrer und Urlauber aus mehreren Ländern auf österreichischen Flughäfen bei ihrer Einreise einen Impfnachweis oder ein negatives PCR-Testergebnis dabeihaben. In der Nacht auf Donnerstag wurden die genauen Regeln fixiert.

"Unverzüglich", so die veröffentlichte Novelle der Einreiseverordnung, muss der PCR-Test nachgeholt werden, wenn man aus den Niederlanden, Spanien oder Zypern wieder nach Österreich zurückkommt und keinen im Gepäck hat. Ganz so streng ist die Regel dann also doch nicht. Man hat mehrere Möglichkeiten.

Genesene

Für Genesene gilt statt des PCR-Tests auch ein ärztliches Zeugnis, dass man die Corona-Erkrankung innerhalb der vergangenen 90 Tage überstanden hat.  Ab 14 Tagen nach dem Erstnachweis von Covid kann man sich vom Arzt einen Nachweis holen, aber nur, wenn man seit mindestens 48 Stunden keine Symptome mehr hat. Zudem muss das Ärztliche Zeugnis bestätigen, dass man nicht mehr ansteckend ist. 

24 Stunden Schonfrist bei "besonderen Umständen"

Wer den Test-Nachweis nicht bereits mithat, sollte sich sofort am Flughafen testen lassen. Ist das durch "besondere Umstände" nicht möglich, kann den Test binnen 24 Stunden nachgeholt werden. Als Entschuldigungsgrund gilt, wenn das Flugzeug außerhalb der Öffnungszeiten der Teststation landet. Auch wenn zu viel los ist und Testkapazitäten fehlen oder man mit kleinen Kindern zu lang warten müsste, darf man den Nachweis nachbringen. In Quarantäne muss man in dieser Zeit nicht. 

Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde soll kontrollieren, ob der Test nachgeholt wurde. Reiserückkehrer müssen deshalb ihre Kontaktdaten angeben.

Verweigerung wird teuer

Personen, die den PCR-Test verweigern, droht ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Strafhöhe bis zu 1.450 Euro.

Kinder bis 12 sind  befreit

Die Regelung der bisherigen Einreiseverordnung hinsichtlich Minderjähriger bleibt von der Novellierung unberührt. Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sind von der Testpflicht ausgenommen. Für sie gelten aber sonst die gleichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht sie reisen.

ribbon Zusammenfassung
  • Ab kommenden Dienstag (3. August) müssen Reiserückkehrer und Urlauber aus mehreren Ländern auf österreichischen Flughäfen bei ihrer Einreise einen Impfnachweis oder ein negatives PCR-Testergebnis dabeihaben.
  • "Unverzüglich", so die veröffentlichte Novelle der Einreiseverordnung, muss der PCR-Test nachgeholt werden, wenn man aus den Niederlanden, Spanien oder Zypern wieder nach Österreich zurückkommt und keinen im Gepäck hat.
  • Für Genesene gilt statt des PCR-Tests auch ein ärztliches Zeugnis, dass man die Corona-Erkrankung innerhalb der vergangenen 90 Tage überstanden hat.  Ab 14 Tagen nach dem Erstnachweis von Covid kann man sich vom Arzt einen Nachweis holen.
  • Wer den Test-Nachweis nicht bereits mithat, sollte sich sofort am Flughafen testen lassen. Ist das durch "besondere Umstände" nicht möglich, kann den Test binnen 24 Stunden nachmachen.
  • Als Entschuldigungsgrund gilt, wenn das Flugzeug außerhalb der Öffnungszeiten der Teststation landet.
  • Personen, die den PCR-Test verweigern, droht ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Strafhöhe bis zu 1.450 Euro. Kinder bis 12 sind befreit.

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