Alle Regeln ab 19. Mai, weitere Öffnungen spätestens ab 1. Juli

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Ab 19. Mai öffnet Österreich wieder, allerdings unter strengen Sicherheitsvorkehrungen. Hier finden Sie alle Regeln im Detail.

Nach Beratungen mit den Ländern gibt die Bundesregierung heute, Montag, die ab 19. Mai gültigen Corona-Öffnungsregeln bekannt. Festgelegt werden sie in der "1. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung".

Die Verordnung gilt von 19. Mai bis 30. Juni 2021. Die Bestimmungen für Zusammenkünfte, Jugendarbeit, Spitzensport und Fach- und Publikumsmessen laufen bereits am 16. Juni aus. Weitere Lockerungen sollen dann - sofern es die Infektionszahlen zulassen - ab spätestens 1. Juli kommen, kündigte Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) an.

Ab Ende Juni soll die Erstimpfung zudem allen Österreichern offen stehen, die eine solche in Anspruch nehmen möchten, kündigte Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) an.

Getestet, geimpft, genesen

Voraussetzung für das Betreten vieler Orte wird der "Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr" sein. Es kann sich dabei um Tests handeln, und zwar mit unterschiedlicher Gültigkeitsdauer.

  • Antigen-Selbsttests zur Eigenanwendung und Erfassung in einem behördlichen Datenerfassungssystem gelten 24 Stunden lang. Auch unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte kann ein solcher Test erfolgen.
  • Werden die Antigentests von einer befugten Stelle vorgenommen, liegt die Gültigkeitsdauer bei 48 Stunden.
  • Die Abnahme eines PCR-Tests darf 72 Stunden zurückliegen.
  • Wer nach einer Covid-Erkrankung genesen ist, braucht eine ärztliche Bestätigung, die molekularbiologisch bestätigt ist. Diese gilt für sechs Monate.
  • Ein Impfnachweis für die Erstimpfung mit einem zugelassenen Impfstoff (Sputnik V ist nicht zulässig) gilt ab dem 22. Tag nach der Impfung und dann für drei Monate. Nach Erhalt der zweiten Impfdosis ist der Nachweis für weitere neun Monate gültig.

Personenbeschränkungen

Gelockert werden die Bestimmungen zu Zusammentreffen, die auch für den privaten Bereich gelten.

Zwischen 22 und 5 Uhr dürfen sich maximal vier Erwachsene aus unterschiedlichen Haushalten (plus minderjährige Kinder) treffen (indoor oder outdoor). In Innenräumen gilt diese Obergrenze auch tagsüber.

Draußen dürfen sich künftig tagsüber (also zwischen 5 und 22 Uhr) bis zu zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten (plus höchstens zehn Minderjährige) treffen.

Ausgenommen von diesen Bestimmungen ist der private Wohnbereich, nicht aber Bereiche, die nicht dem unmittelbaren Wohnbedürfnis dienen (etwa Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen). Auch Begräbnisse oder etwa berufliche Zusammenkünfte zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken sind ausgenommen.

Veranstaltungen und Zusammenkünfte

Zusammenkünfte (auch private) von bis zu 50 Personen (ohne zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplatz) sind dann zulässig, wenn eine Registrierung der Teilnehmer vorliegt (Name und Telefonnummer/E-Mail) und es einen Verantwortlichen gibt. Dieser muss die Zusammenkunft spätestens eine Woche im Voraus bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen.

Auch gilt bei solchen Treffen die 2-Meter-Abstandsregel zwischen haushaltsfremden Personen. Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken ist unzulässig, außerdem gilt hier auch outdoor Maskenpflicht.

Zusammenkünfte mit über 50 Teilnehmern sind nur mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen möglich. In geschlossenen Räumen sind dabei bis zu 1.500 Teilnehmer, im Freien bis zu 3.000 zulässig, jeweils mit Maskenpflicht. Auch darf es maximal eine 50-Prozent-Auslastung des Veranstaltungsortes geben und die Teilnehmern müssen auch hier einen Nachweis (Test, Impfung, genesen) vorweisen.

Kontaktdatenerfassung

Betreiber von Betriebsstätten, nicht öffentlichen Sportstätten und Freizeiteinrichtungen sowie Verantwortliche für Zusammenkünfte müssen Namen und Telefonnummer (wenn vorhanden auch E-Mail-Adresse) von Besuchern erfassen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten. Dies dient zur Kontaktpersonennachverfolgung. Die Daten müssen 28 Tage lang aufbewahrt und dann gelöscht werden. Für Orte im Freien mit Zweimeterabstand gilt die Erhebungspflicht nicht.

Öffentliche Orte und Verkehrsmittel

Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen aus anderen Haushalten ein Zwei-Meter-Abstand einzuhalten. In geschlossenen Räumen ist zusätzlich die FFP2-Maskenpflicht einzuhalten.

In diesen sowie in den Stationen gelten die Abstands- und Maskenregeln ebenso. Es darf aber davon abgewichen werden, wenn die Öffis zu voll sind. In Taxis etc. gilt die Regel von höchstens zwei Personen pro Sitzreihe. Seil- und Zahnradbahnen dürfen nur bis zur Hälfte der Kapazität gefüllt werden.

Gastronomie

Der Besuch der Gastronomie wird generell erlaubt und zwar von 5.00 bis 22.00 Uhr. Voraussetzung ist ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr.

  • In Innenbereichen dürfen Besuchergruppen aus maximal vier Erwachsenen (plus maximal sechs minderjährige Kinder) bestehen - oder aus Personen aus dem gemeinsamen Haushalt.
  • Im Freien sind Gruppen aus maximal zehn Personen (plus maximal zehn Minderjährige) zulässig. Zwischen den Gruppen muss ein Abstand von zwei Metern gewährleistet sein, im Innenbereich gilt abseits des Sitzplatzes Maskenpflicht.
  • Speisen und Getränke dürfen nur am Sitzplatz konsumiert werden, bei Imbiss- und Gastronomieständen an Verabreichungsplätzen auch im Stehen. Ausgenommen von den Einschränkungen - etwa der Sperrstunde - sind Gastronomiebetriebe in Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen, Schulen und Kindergärten, Betriebskantinen und Massenbeförderungsmittel (etwa Speisewägen der Bahn).

Hotellerie

Der Beherbergungstourismus darf wieder aufsperren. Beim erstmaligen Betreten des Betriebs müssen Gäste den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Gegenüber Gästen, die nicht zum gemeinsamen Haushalt gehören oder nicht in einer gemeinsamen Wohneinheit untergebracht sind, muss ein 2-Meter-Abstand eingehalten werden. Auch gilt in allgemein zugänglichen Innenräumen Maskenpflicht.

Sport und Freizeit

  • In Indoor-Sportstätten gelten für Kunden Vorschriften analog zu Kundenbereichen anderer Betriebsstätten (20-Quadratmeter-Regeln).
  • Bei Sportarten, bei denen es "voraussichtlich zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt", muss ein Nachweis (Test, Impfung, genesen) vorgelegt werden.
  • Abgesehen von der Sportausübung und beim Duschen ist eine Maske zu tragen. Auch gilt grundsätzlich der 2-Meter-Abstand - abgesehen von Kontaktsportarten und von Sicherungs- und Hilfeleistungen.
  • Geöffnet werden darf von 5.00 bis 22.00 Uhr.
  • Beim Spitzensport dürfen in geschlossenen Räumen höchstens 100 Athleten, im Freien 200 zusammenkommen. Trainer und Betreuer werden dabei nicht mitgezählt.

Arbeitsplatz

  • Vorzugsweise soll die berufliche Tätigkeit außerhalb erfolgen.
  • Ansonsten gelten auch hier Abstands- und Maskenregeln, wobei hier FFP2 nicht notwendig ist und auch "sonstige geeignete Schutzmaßnahmen" wie Plexiglaswände erlaubt sind.
  • In Schulen, im Bereich Lagerlogistik, beim direkten Kundenkontakt und Parteienverkehr muss auch die "geringe epidemiologische Gefahr" nachgewiesen werden, wobei Tests hier sieben Tage alt sein dürfen.

Alten- und Pflegeheime sowie Krankenhäuser

Pro Person und Tag dürfen in Alten- und Pflegeheimen höchstens drei Besucher eingelassen werden, in Spitälern höchstens einer. Es gibt weitere Ausnahmeregeln. Auch hier müssen Test, Genesung oder Impfung belegt werden.

Schule

Für die Schulen gibt es eigene Regelungen. Sie kehren schon am 17. Mai zum Vollbetrieb zurück. Nach Volks- und Sonderschülern haben dann auch die anderen Kinder und Jugendlichen wieder fünf Tage pro Woche Unterricht im Klassenzimmer. Voraussetzung für einen Schulbesuch bleibt weiterhin, dass man dort regelmäßig Antigenschnelltests durchführt.

ribbon Zusammenfassung
  • Ab 19. Mai öffnet Österreich wieder, allerdings unter strengen Sicherheitsvorkehrungen. Hier finden Sie alle Regeln im Detail.

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